Aktenzeichen 3 StR 392/14

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RCN:
RCNPPQDA6PJ2CX3AQ5

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.11.2014

Strafverfahren wegen versuchten Totschlags: Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds bei Ablehnung eines minder schweren Falls

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