Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im strafvollzugsrechtlichen Beschwerdeverfahren (§§ 109ff StVollzG) sowie zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung mit Blick auf unzutreffende Auslegung des Rechtsschutzziels und unzureichende Berücksichtigung familiärer Belange - zudem lediglich formelhafte Bescheidung des Antrags - jedoch Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - Erhebung der Anhörungsrüge (§§ 33a StPO, 120 Abs 1 S 2 StVollzG) nicht dargelegt
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