Aktenzeichen 8 ZB 15.1238

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RCNPBN9N43UEQN2QC5

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VGH München: Entscheidung vom 31.03.2017

Keine Besorgnis der Befangenheit wegen 25 Jahre zurückliegender Tätigkeit des Kammervorsitzenden bei Genehmigungsbehörde

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