Nichtannahmebeschluss: Zur Einschränkung des Rechts Strafgefangener auf den Besitz bzw die Nutzung eines Laptops aufgrund genereller Eignung zu sicherheits- und ordnungsgefährdender Verwendung - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung des Besitzes eines Laptops oder der Nutzung eines anstaltseigenen Computers zur Fertigung von Schriftsätzen im Strafvollzug
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