Aktenzeichen 2 ARs 327/12

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RCN:
RCNNWQREQ77P33KXGR

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.09.2012

Maßregelvollstreckung: Fortbestehende Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nach Verlegung des Untergebrachten in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus

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