Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Fortdauer langdauernder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Unzureichende Begründung der fachgerichtlichen Fortdauerentscheidungen - mangelnde Konkretisierung der Kriminalprognose - Unterlassen der Prüfung milderer Mittel, etwas von Führungsaufsicht oder Weisungen
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