Aktenzeichen IV R 8/09

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RCN:
RCNNQHPD5LPY9BNDL7

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 22.09.2011

(Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG) - Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Verpflichtungsklagen - atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens - Vorrangigkeit der Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage - Zusammenfassung von gesonderter und einheitlicher Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 und gesonderter und einheitlicher Feststellung nach den §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in einem Sammelbescheid)

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