Aktenzeichen M 8 SN 22.388

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RCN:
RCNNLLSAC3X6JM4D3W

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VG München: Entscheidung vom 05.04.2022

Neubau einer Doppelhaushälfte an eine bestehende Doppelhaushälfte, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eines Nachbarn (stattgegeben), Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (Doppelhausrechtsprechung), Abstandsflächenverstoß, Nachbarrechtsverletzung durch fehlende Darstellung des Nachbargebäudes (offen gelassen)

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