Aktenzeichen Xa ARZ 191/10

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RCN:
RCNNHHZS7R7PX6BDRJ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.09.2010

Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung

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