Pflichten des Insolvenzverwalters: Überprüfung der ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners auf Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge; grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs und Verjährung von Rückforderungsansprüchen
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