Aktenzeichen 12 ZB 20.900

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RCN:
RCNNB3BWSPK4294JDN

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VGH München: Entscheidung vom 26.11.2021

Pflichtwidriges Verhalten des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers, Anspruch auf das sog. „Strafdrittel“, Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts

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