Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses: Bindung an den im Bewilligungsbescheid erklärten Schuldbeitritt; Rücknahme des vorläufigen Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes für den Begünstigten
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