Aktenzeichen 8 S 4942/23

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RCNMXWJZKHL4LZVSFD

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LG Nürnberg-Fürth: Entscheidung vom 23.02.2024

Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwert, Anderweitige Erledigung, Qualifizierte elektronische Signatur, Kosten des Berufungsverfahrens, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Rechtsbehelfsbelehrung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation, Anwaltliche Mitwirkung, Festsetzungsbeschluss, Juristische Person des öffentlichen, Rechtskraft der Entscheidung, Rechtsmittel, Erklärung zu Protokoll, Klagepartei, Einlegung

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