Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Art und Weise der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - unzureichende Abwägung des erheblich beeinträchtigten Grundrechts gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse bei geringer Schwere der aufzuklärenden Tat - Grundflächenskizzen und Ablichtung der Redaktionsräume für Durchsuchungszweck nicht relevant
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