Aktenzeichen AN 17 S 21.50195

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RCNMRSNHHF5GF6UC6N

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VG Ansbach: Entscheidung vom 09.09.2021

Abschiebungsanordnung nach Rumänien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG für unbegleiteten Minderjährigen, der im Erststaat, nicht aber nach Weiterreise in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat – Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO Keine Zuständigkeitsänderungen mehr nach der Dublin III-VO nach einmal festgelegter Zuständigkeit, Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO:, - Notwendigkeit der Asylantragstellung im für zuständig erachteten Staat/keine Anwendung auf Aufgriffsfall ohne Asylantragstellung, - maßgeblicher Zeitpunkt nach Art. 7 Dublin III-VO, - Zweifel an der Minderjährigkeit

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