Aktenzeichen 23 U 3188/22

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RCNMJCQZ3Q3FNJVPNY

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OLG München: Entscheidung vom 09.11.2023

Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Gerichtsbekanntheit, Darlegungs- und Beweislast, Unzulässigkeit, Greifbare Anhaltspunkte, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Verbotsirrtum, Klagepartei, Substantiierungserfordernis, Schutzgesetzverletzung, Gesetzesverstoß, substantiierter Sachvortrag, Besondere Verwerflichkeit, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, BGH-Urteil, Deliktischer Anspruch, Arglistige Täuschung, EG Typengenehmigung, Rücknahme der Berufung

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