Aktenzeichen III B 101/11

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RCNMFKQV6PFW76N9V6

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 02.07.2012

Auslegung eines Klageantrags - Rechtsschutzbegehren bei Untätigkeitsklage - Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung

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