Aktenzeichen M 22 SE 23.1558

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RCNMDFXZL2PU4J5WC6

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VG München: Entscheidung vom 04.04.2023

Obdachlosenunterbringung, kein vorbeugender Rechtsschutz gegen befürchtete Zwangsräumung, keine Anfechtbarkeit einer (lediglich begünstigenden) obdachlosenrechtlichen Einweisung

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