Markenbeschwerdeverfahren – "WAXLIGHT" – per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift: eine Seite ist nicht zur Akte gelangt - für ausschließlich im behördeninternen Bereich abgespielte Vorgänge trägt der Rechtsmittelführer keine Beweislast - eine dem Unterschriftserfordernis entsprechende fristgerechte Übermittlung der Beschwerdeschrift wird unterstellt - keine Unterscheidungskraft
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