Aktenzeichen 24 W (pat) 517/11

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RCNLZNKYBZS75YA4TL

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 08.05.2012

Markenbeschwerdeverfahren – "WAXLIGHT" – per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift: eine Seite ist nicht zur Akte gelangt - für ausschließlich im behördeninternen Bereich abgespielte Vorgänge trägt der Rechtsmittelführer keine Beweislast - eine dem Unterschriftserfordernis entsprechende fristgerechte Übermittlung der Beschwerdeschrift wird unterstellt - keine Unterscheidungskraft

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