erfolgreicher Eilantrag gegen die vorläufige Anordnung der Schließung zweier Apotheken, Zweifel am Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Geeignetheit bzw. Erforderlichkeit der Anordnung verneint, Ermessensnichtgebrauch im Hinblick auf die zeitliche Komponente einer „vorläufigen“ Anordnung
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