Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 durch Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebehaft ohne vorherige Anhörung der Ehefrau des Betroffenen sowie durch unvertretbare Annahme, der Haftverlängerungsantrag sei von der zuständigen Behörde gestellt worden - zudem unterlassene Belehrung gem Art 36 KonsÜbk Wien
Öffnen