(Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Akteneinsicht - ein Antrag auf Einsicht in die vernichteten Akten einer Markenanmeldung geht ins Leere – zu den tatsächlichen Bestandteilen der Anmeldeakte im Sinne von § 62 Abs. 1 MarkenG – zum berechtigten Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über getätigte Markenanmeldungen – DPMAregister - den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gehen die Vorschritten des Markengesetzes als Lex Specialis vor)
Öffnen