Aktenzeichen V B 139/08

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RCN:
RCNLG8VDKJXAWB5C8M

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 02.06.2010

(Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar - Kein Vorliegen des Tatbestands i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen Verhandlung - Prozessverschleppung - Wirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht)

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