(Patentbeschwerdeverfahren – „Batterieüberwachungsgerät“ – PatG § 34 Abs 3 legt als Formvorschrift die Patentansprüche als Teil fest, der den Schutzbereich definiert – Zurückweisungsgrund des „unklaren Patentanspruchs“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen – Anwendung der im Einspruchs-, Nichtigkeits-, und Verletzungsverfahren gültigen Grundsätze in gleicher Weise im Prüfungsverfahren)
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