Aktenzeichen III R 90/07

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RCNKZ3JCWBTWE7D6LV

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 27.01.2011

(Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund nachträglicher Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld - Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags - Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO - Vorläufigkeitsvermerk betreffend die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen - Änderung nach § 173 Abs. 1 AO - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist)

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