Aktenzeichen 5 Ws 43/16 (R)

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RCN:
RCNKQVCSG2D65CQ74Q

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OLG München: Entscheidung vom 01.02.2017

Keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung; Aufhebung der Zwangsmedikation bei freiwilliger Einnahme der notwendigen Medikamente

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