Aktenzeichen 3 StR 378/11

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.11.2011

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern als Qualifikationstatbestand; Ausklammerung der persönlichen Verhältnisse bei der Strafzumessung; strafschärfende Berücksichtigung des Gewinnstrebens

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