Aktenzeichen 27 U 3512/23 e

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OLG München: Urteil vom 07.02.2024

Abschalteinrichtung, Verjährungseinrede, Einrede der Verjährung, Verjährungsfrist, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Differenzschaden, Vorteilsausgleichung, verfassungsmäßig berufener Vertreter, Berufungsinstanz, Prozeßbevollmächtigter, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Klärungsbedürftigkeit, Fahrzeugerwerb, Berufungserwiderung, EG-FGV, Strafgerichtliches Urteil, Grundsatz der Schadenseinheit, Feststellungen des Berufungsgerichts, Unzulässigkeit, Grob fahrlässige Unkenntnis

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