Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsmäßige Anforderungen an Telekommunikationsüberwachung bei Nachrichtenmittlern gem § 100a Abs 3 StPO - Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) durch Telekommunikationsüberwachung bei Nichtbeschuldigtem ohne hinreichende Tatsachengrundlage
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