Aktenzeichen 2 BvR 626/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230321.2bvr062620
RCN:
RCNKEL4TQ35T5EQWXF

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Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.03.2023

Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsmäßige Anforderungen an Telekommunikationsüberwachung bei Nachrichtenmittlern gem § 100a Abs 3 StPO - Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) durch Telekommunikationsüberwachung bei Nichtbeschuldigtem ohne hinreichende Tatsachengrundlage

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