Aktenzeichen 37 BV 39/21

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RCNKALJWNZLZLAZHF3

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ArbG München: Entscheidung vom 29.03.2021

Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle, Arbeitgeber, Betrieb, Beisitzer, Antragsteller, Zeiterfassung, Arbeitszeiterfassung, Unternehmen, Gesundheitsschutz, Rechtsauffassung, nationale Regelung, Richter am Arbeitsgericht, eine Angelegenheit

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