Aktenzeichen AN 9 S 22.00582

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RCN:
RCNK8KKKJ6WYH82JT7

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VG Ansbach: Entscheidung vom 02.06.2022

zulässiger Spielplatz im Wohngebiet, kein Verstoß gegen Gebot der Rücksichtnahme, keine unzulässigen Lärmbeeinträchtigungen und Einsichtmöglichkeiten, Anwendungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1a BImSchG

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