Aktenzeichen VII B 66/10

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RCN:
RCNK8C9BDBRJCTL5Z7

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 08.10.2010

(Keine Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auf Steuererstattungsanträge -  Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts)

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