Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzgrundsatzes bei der Ablösung eines Strafgefangenen von unbefristet zugewiesener Hilfstätigkeit - Versagung von Eilrechtsschutz gem §§ 114 Abs 2 S 2 StVollzG, 123 Abs 1 VwGO statt Anwendung von § 114 Abs 2 S 1 StVollzG verletzt Art 19 Abs 4 GG (effektiver Rechtsschutz) - Zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Überspannung der Zulässigkeitsanforderungen gem § 116 StVollzG
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