Aktenzeichen XI R 48/10

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RCN:
RCNJXV9N7Z3PMCQXR2

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 13.09.2012

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender anwaltlicher Vorsorge gegen eine irrtümliche Löschung einer Frist

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