Aktenzeichen VII B 124/10

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RCNJS3YRPJSPEYWX4A

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 30.06.2011

(Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung - Haftung des Treuhänders i.S.d. § 292 InsO als Leistungsempfänger - Keine Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO - Erfordernis eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei bereits vorhandener BFH-Rechtsprechung)

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