Aktenzeichen VII E 12/12

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RCN:
RCNJQRHGL744H7SHMG

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 06.09.2012

(Streitwerthöchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG gilt auch in AdV-Verfahren mit Steuerforderungen von mindestens 300 Mio €)

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