Zulässiger Schulneubau mit Hort und öffentlichem Spielhof, Kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, Keine unzulässigen Lärmbeeinträchtigungen, Voraussetzungen und Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1a BImSchG, Abgrenzung des § 22 Abs. 1a BImSchG zur 18. BImSchV, Berücksichtigung von hochwasserrechtlichen Einwänden im Baugenehmigungsverfahren
Öffnen