Aktenzeichen AN 9 K 22.00874

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RCNJGF99GZ7UZUTBLS

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VG Ansbach: Urteil vom 01.12.2022

Zulässiger Schulneubau mit Hort und öffentlichem Spielhof, Kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, Keine unzulässigen Lärmbeeinträchtigungen, Voraussetzungen und Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1a BImSchG, Abgrenzung des § 22 Abs. 1a BImSchG zur 18. BImSchV, Berücksichtigung von hochwasserrechtlichen Einwänden im Baugenehmigungsverfahren

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