Nichtannahmebeschluss: Art 6 Abs 1 GG schützt auch die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft einer "Patchwork-Familie" - zur Berücksichtigung des Familienschutzes in ausländerrechtlichen Angelegenheiten - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität
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