Aktenzeichen 27 W (pat) 284/09

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RCN:
RCNJA6Y5WP2YEMJTPV

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 21.06.2010

Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – pauschale Behauptung des Rechtsanwalts: Versäumnis beruht auf Büroversehen – Verschulden ist Markenanmelderin zuzurechnen – Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags – Rückzahlung der Beschwerdegebühr

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