Versagungsgegenklage, Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III Plus, Phase 4, Werbebranche, Anbieter digitaler Werbe- und Informationssysteme sowie Videoboards, Einbruch bei Auftragseingang und Umsatz, 2020 höherer Umsatz als 2019, strittige Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs, kein Begründungs- oder Aufklärungsfehler, Nach- und Fernwirkungen der Coronapandemie nicht ausreichend, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, nachträgliches Vorbringen irrelevant, Förderung in vorhergehenden Zeiträumen mangels Vergleichbarkeit irrelevant, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe
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