Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH für Asylverfahren unter Durchentscheidung einer schwierigen, bislang obergerichtlich nicht entschiedenen Frage - hier: Flüchtlingseigenschaft unverfolgt ausgereister Syrer aufgrund der Gefahr von Folter im Falle einer Rückkehr nach Syrien als schwierige, nicht im PKH-Verfahren zu entscheidende Frage - zudem Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Anwendung derselben Prüfungsmaßstäbe im PKH-Verfahren und im Hauptsacheverfahren - Gegenstandswertfestsetzung
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