Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - unzureichende Berücksichtigung von Parteivortrag bzgl des Versands und des Zugangs einer E-Mail - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
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