Geltendmachung eines Einbürgerungsanspruchs, Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, Absehen von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen wegen einer psychischen Erkrankung, substantiierte Darlegung, dass aufgrund einer körperlichen Krankheit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht erfüllt werden können, mithilfe geeigneter fachärztlicher Gutachten
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