Aktenzeichen III B 26/13

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 09.09.2013

Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts - Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

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