Aktenzeichen 8 C 16/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:190918U8C16.17.0
RCN:
RCNHE8W8NS35XYQ7FF

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 19.09.2018

Keine Modifikation von Widerrufsgründen bei analoger Anwendung des § 49 Abs. 2 VwVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte

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