Stattgebender Kammerbeschluss: Zivilurteil verletzt mangels Auseinandersetzung mit zentralem Parteivorbringen das Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Erforderlichkeit von Verbringungskosten im Rahmen der Schadensbehebung durch den Geschädigten gem § 249 Abs 2 S 1 BGB
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