Aktenzeichen IX ZA 29/10

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.10.2010

Restschuldbefreiung: Schuldhaftes Verschweigen der gerichtlichen Verfolgung einer Forderung als Versagungsgrund; Grundsatzbedeutung der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung

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