Aberkennung des Ruhegehalts, Oberpfleger eines Bezirkskrankenhauses achtmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung, tatmehrheitliche Untreue (Gesamtschaden: 4.950 Euro), gewerbsmäßiges Handeln, Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils, tatsächliche Feststellungen zur Bestimmung des Strafrahmens, Milderungsgründe
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