auf § 14 Abs. 1 LadSchlG gestützte Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonntagen, erfolgreicher Antrag einer Gewerkschaft nach § 47 Abs. 6 VwGO, zumindest teilweise fehlende Prägung der für eine Öffnung zugelassenen Bereiche durch das Veranstaltungsgeschehen
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