Aktenzeichen V B 26/15

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RCNGQUWDYQGMDKVD5J

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 19.08.2015

("Offenbare Unrichtigkeit" i.S. des § 107 FGO setzt Versehen voraus - Berichtigung des Tenors bei erkennbarem Widerspruch der Urteilsformel zum Erklärungswillen des FG - Unterscheidung zwischen Klagebegehren und Klageantrag)

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